Arbeitszimmer: Kostenaufteilung in Ehegatten-Fällen bei Anmietung
Der das Arbeitszimmer Nutzende kann in diesem Fall die auf die berufliche Nutzung entfallenden Aufwendungen ansetzen, soweit der Nutzungsumfang des häuslichen Arbeitszimmers nicht mehr als die Hälfte der gesamten Wohnung beträgt (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2020, die Erläuterungen beim Stichwort „Arbeitszimmer“ unter Nr. 2 Buchstabe e). Ggf. ist eine Begrenzung auf den Höchstbetrag von 1250 € vorzunehmen, wenn es sich bei dem häuslichen Arbeitszimmer nicht um den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit handelt, für die dort ausgeübte Tätigkeit aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Beispiel
Die Eheleute A und B mieten gemeinsam eine Wohnung mit 100 qm an. A, die neben ihrer Arbeitnehmertätigkeit selbstständig als Autorin arbeitet, nutzt dafür einen 15 qm großen Raum als Arbeitszimmer.
A kann für 15 qm (= Anteil entsprechend der Nutzfläche) die grundstücksbezogenen Aufwendungen (u.a. Miete, Hausratversicherung) bis zum Höchstbetrag von 1250 € als Betriebsausgaben geltend machen, da unterstellt wird, dass sie bei der Begleichung der Aufwendungen zunächst „ihr“ Arbeitszimmer finanziert hat.
Folgendes ist in diesem Zusammenhang noch zu beachten: Schuldet nur der nicht nutzende Ehegatte die Miete, liegt bei einer Zahlung vom gemeinsamen Konto beim Nutzenden nicht abziehbarer Drittaufwand vor. Hingegen liegt bei einer Zahlung der Miete vom alleinigen Konto des nutzenden Ehegatten – unabhängig von der Frage, wer die Aufwendungen schuldet – berücksichtigungsfähiger Eigenaufwand vor. Dies gilt entsprechend für weitere grundstücksorientierte Aufwendungen (z.B. Hausratversicherung).
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