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Arbeitszimmer: Miteigentum der Ehegatten am außerhäuslichen Arbeitszimmer

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Die Aufwendungen für ein sog. außerhäusliches Arbeitszimmer sind in vollem Umfang – also ohne Abzugsbeschränkung – als Werbungskosten abziehbar (vgl. hierzu im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, das Stichwort „Arbeitszimmer“ unter Nr. 2 Buchstabe b). In einem vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Streitfall lag ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor, weil die Arbeitswohnung nicht in die in der anderen Wohnung befindlichen privat genutzten Räumlichkeiten einbezogen und auch nicht mit der Privatwohnung als gemeinsame Wohneinheit verbunden war. Vielmehr handelte es sich um räumlich voneinander getrennte Eigentumswohnungen, wobei sich die Arbeitswohnung in einem anderen Stockwerk des Mehrfamilienhauses befand und nur über das allgemein genutzte Treppenhaus erreichbar war.

Im Streitfall nutzte ausschließlich die Ehefrau die Arbeitswohnung, die beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte gehörte, ausschließlich für ihre berufliche Tätigkeit. Zum Umfang der bei der Ehefrau zu berücksichtigenden Werbungskosten gilt laut Bundesfinanzhof Folgendes:

Nutzt ein Miteigentümer (im Streitfall die Ehefrau) allein eine Wohnung zu beruflichen Zwecken, kann dieser Miteigentümer die Absetzung für Abnutzung und Schuldzinsen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil geltend machen, wenn die Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen werden. Entsprechendes gilt für die weiteren grundstückorientierten Aufwendungen (z.B. Grundsteuer, allgemeine Reparaturkosten, Versicherungsprämien). Die hälftigen Aufwendungen des Ehemannes konnten bei der Ehefrau auch nicht als sog. Drittaufwand steuermindernd berücksichtigt werden. Der Ehemann hatte seiner Ehefrau im Wege des abgekürzten Zahlungs- oder Vertragswegs mit der Zahlung der anteiligen Anschaffungskosten für die Wohnung und der Schuldzinsen nichts zugewandt, sondern diese als Erwerber und Darlehensnehmer auf eigene Rechnung aufgewandt.

Die sog. nutzungsorientierten Aufwendungen (z.B. Energiekosten, Wasser) hatte bereits das Finanzamt in vollem Umfang zum Werbungskostenabzug zugelassen.

(BFH-Urteil vom 6.12.2017  VI R 41/15)

 

 

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