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Arbeitszimmer: Neues Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung

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Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können seit dem 1.1.2023 nur noch dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2023, die Erläuterungen beim Stichwort „Arbeitszimmer“). Aufgrund der geänderten Rechtslage hat die Finanzverwaltung ihr Anwendungsschreiben zum häuslichen Arbeitszimmer grundlegend überarbeitet und neu bekannt gegeben. Auf folgende Punkte wird besonders hingewiesen:

  • Handelt es sich beim häuslichen Arbeitszimmer um den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung, besteht ein Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Aufwendungen für diesen Raum und einer ggf. zeitanteilig anzusetzenden Jahrespauschale von 1260 €. Diese Jahrespauschale ist personenbezogen und kann bei verschiedenen Tätigkeiten nicht mehrfach in Anspruch genommen werden.

  • Das häusliche Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung, wenn dort diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind.

  • Wird nur eine berufliche Tätigkeit ausgeübt, die in qualitativer Hinsicht gleichwertig sowohl im häuslichen Arbeitszimmer als auch am außerhäuslichen Arbeitsplatz erbracht wird, liegt der Mittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer, wenn der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer tätig wird (z.B. drei Tage einer qualitativ gleichwertigen Arbeit im häuslichen Arbeitszimmer und zwei Tage am Büroarbeitsplatz des Arbeitgebers).

  • Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder die Jahrespauschale können in Zeiten der Nichtbeschäftigung (z.B. Mutterschutz, Elternzeit, Arbeitslosigkeit) als vorwegegenommene Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein entsprechender Abzug unter den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit zustehen würde.

(Abschnitt I des BMF-Schreibens vom 15.8.2023  IV C 6 – S 2145/19/10006 :027; DOK  2023/0007603)


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