Arbeitszimmer und Home-Office: Geklärte Abgrenzungsfragen
Zu aufgetretenen Zweifelsfragen hat das Bundesministerium der Finanzen auf Folgendes hingewiesen:
- Ein anderer Arbeitsplatz steht für die Zeit der Corona-Pandemie (= 1.3.2020 bis 31.12.2021) auch dann nicht zur Verfügung, wenn die Entscheidung über das Tätigwerden im Home-Office der Arbeitnehmer auch ohne eine ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers getroffen hat und er damit eine Empfehlung der Bundes- oder Landesregierung gefolgt ist. Erbringt der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit während der Corona-Pandemie unter Berücksichtigung der wöchentlichen Regelarbeitszeit zeitlich überwiegend im häuslichen Arbeitszimmerbefindet sich dort der Tätigkeitsmittelpunkt und die Aufwendungen sind in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar.
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Die Home-Office-Pauschale von 5 € täglich kann auch dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn in der Firma des Arbeitgebers ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
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Aufwendungen für Arbeitsmittel und Telefon-/Internetkosten sind durch die Home-Office-Pauschale nicht abgegolten und können daher zusätzlich als Werbungskosten berücksichtigt werden.
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Die tatsächlich geleisteten Aufwendungen für eine Jahresfahrkarte oder Monatsfahrkarten zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können als Werbungskosten anerkannt werden, soweit sie die insgesamt für das Kalenderjahr zu berücksichtigende Entfernungspauschale übersteigen. Daneben kann die Home-Office-Pauschale für diejenigen Tage angesetzt werden, an denen der Arbeitnehmer ausschließlich im Home-Office tätig geworden ist.
(Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9.7.2021 IV C 6 – S 2145/19/10006 :013; DOK 2021/0744585)
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