Arbeitszimmer: Verluste bei Home-Office Vermietung an den Arbeitgeber
Ein solches eigenbetriebliches Interesse ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer über keinen weiteren Arbeitsplatz in einer Betriebsstätte des Arbeitgebers verfügt. Die Mieteinnahmen werden beim Arbeitnehmer durch eine Veranlagung zur Einkommensteuer erfasst, wobei alle mit dem Büroraum zusammenhängenden Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, auch die Ausführungen beim Stichwort „Arbeitszimmer“ unter Nr. 3).
Ergibt sich ein Verlust (Werbungskosten sind höher als Mieteinnahmen), kann dieser Verlust nach bisheriger Verwaltungsauffassung mit anderen positiven Einkünften (auch mit denen aus nichtselbständiger Arbeit) verrechnet werden. Dieser großzügigen Auffassung folgt der Bundesfinanzhof nicht. Seiner Meinung nach ist – wie bei Gewerbeimmobilien – stets zu prüfen, ob der Arbeitnehmer beabsichtigt, für die voraussichtliche Dauer der Nutzung als Home-Office einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen (sog. Einkünfteerzielungsabsicht). Ist dies nicht der Fall, werden die Verluste steuerlich nicht berücksichtigt.
(BFH-Urteil vom 17.4.2018 IX R 9/17)



