Angesichts der bevorstehenden Bundestagswahl ist bezüglich der Aufwandsentschädigungen an Wahlorgane und Wahlhelfer Folgendes zu beachten:
Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen sind steuerfrei, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall, für Zeitverlust oder zur Abgeltung eines Haftungsrisikos gezahlt werden oder den beim Empfänger entstehenden, steuerlich abziehbaren Aufwand übersteigen. Zur Erleichterung dieser Feststellung kann bei ehrenamtlich tätigen Personen ohne weitere Nachweise ein Steuerfreibetrag von 250 € monatlich berücksichtigt werden (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2025, das Stichwort „Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen“). Wird die ehrenamtliche Tätigkeit – wie z. B. bei der Mitwirkung bei politischen Wahlen – gelegentlich ausgeübt, ist der Steuerfreibetrag nicht zeitanteilig umzurechnen; auch in diesem Fall gilt daher ein Monatsfreibetrag von 250 €.
Wird der Freibetrag von 250 € monatlich überschritten, erzielen Wahlorgane (das sind Beisitzer oder Mitglieder von Wahlausschuss und Vorstand) steuerlich Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit. Da sie ihre Aufgaben (Überwachung der Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses) gegenüber der Allgemeinheit wahrnehmen, besteht bei dieser Tätigkeit kein Arbeitsverhältnis zur Gemeinde.
Demgegenüber schulden Wahlhelfer ihre Arbeitskraft der Gemeinde und sind deshalb auch als Arbeitnehmer der Gemeinde anzusehen. Bei einem Überschreiten des Freibetrags von 250 € monatlich liegen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vor und die Gemeinde ist zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. Ggf. ist bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Pauschalierung der Lohnsteuer möglich.
(§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG, R 3.12 Abs. 3 LStR)

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