Der Bundesfinanzhof wird in einem anhängigen Revisionsverfahren demnächst darüber entscheiden, ob der Verlust von 50 000 € Bargeld infolge eines sog. Schockanrufs als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen ist.
Das Finanzgericht hatte im Vorverfahren einen Abzug als außergewöhnliche Belastungen abgelehnt, weil
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die Gefahr, Opfer eines Trickbetrugs zu werden, zum allgemeinen Lebensrisiko gehöre und damit nicht außergewöhnlich sei und
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die Zwangsläufigkeit wegen der Handlungsalternativen zu verneinen sei (Rat einholen bei Polizei und/oder Angehörigen).
Außerdem sei Bargeld nicht dem lebensnotwendigen Bedarf (= existenznotwendiger Gegenstand) zuzurechnen.
(Anhängiges BFH-Verfahren VI R 14/25)

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