Der Nachweis der erforderlichen Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten ist bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu führen (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2025, in Anhang 7 Abschnitt D das Stichwort „Krankheitskosten“).
Bei einem eingelösten E-Rezept ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei privat Krankenversicherten durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen. Der Kassenbeleg oder die Rechnung der Online-Apotheke muss folgende Angaben enthalten:
- Name des Steuerpflichtigen,
- Art der Leistung (z.B. Name des Arzneimittels),
- Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag und
- Art des Rezepts.
Für das Kalenderjahr 2024 wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der Name des Steuerpflichtigen nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.
(BMF-Schreiben vom 26.11.2024 IV C 3 – S 2284/20/10002 :005, DOK 2024/104722; BStBl. I S. 1429)

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