Beschäftigungsgesellschaften: Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld
Für die einvernehmliche Aufhebung des langjährigen Arbeitsverhältnisses zahlte der bisherige Arbeitgeber dem Kläger eine Abfindung. Gleichzeitig schloss der Kläger mit der Beschäftigungsgesellschaft ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Dauer von zwei Jahren mit dem Ziel ab, dem Kläger Qualifizierungsmöglichkeiten zu eröffnen und seine Arbeitsmarktchancen zu verbessern. Den Kläger trafen arbeitsvertraglich geregelte Mitwirkungs- und Teilnahmepflichten. Er hatte den Weisungen der Beschäftigungsgesellschaft zu folgen. Ein Beschäftigungsanspruch bestand allerdings nicht.
Grundlage für das neue Arbeitsverhältnis mit der Beschäftigungsgesellschaft war die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld nach den Vorschriften des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch. Dieses Transferkurzarbeitergeld ist unstreitig steuerfrei und unterliegt dem Progressionsvorbehalt (vgl. dieses Stichwort im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019). Die Beschäftigungsgesellschaft verpflichtete sich zur Zahlung eines Zuschusses zum Transferkurzarbeitergeld. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts, dass der Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld zum laufenden, der normalen Tarifbelastung unterliegenden Arbeitslohn gehört und es sich nicht um eine ermäßigt zu besteuernde Entschädigung handelt. Die Zuschüsse seien dem Kläger aus dem mit der Beschäftigungsgesellschaft geschlossenen Arbeitsverhältnis zugeflossen und durch dieses unmittelbar veranlasst. Daher stellen sie eine Gegenleistung für die vom Kläger aus dem Arbeitsverhältnis geschuldeten Arbeitnehmerpflichten dar. Der Annahme von Arbeitslohn stehe nicht entgegen, dass der Kläger weder einen Anspruch auf Beschäftigung gegenüber der Transfergesellschaft hatte noch diese zur tatsächlichen Beschäftigung des Klägers verpflichtet war. Zur Begründung führt der Bundesfinanzhof aus, dass ein Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung eines Mitarbeiters auch ganz verzichten könne, ohne dass dies Einfluss auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses habe.
(BFH-Urteil vom 12.3.2019 IX R 44/17)



