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Betriebliche Altersversorgung: Auszahlung aus amerikanischem 401(k)-Pensionsplan

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Die Steuerfreiheit für Beiträge an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder für eine Direktversicherung bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung kann aufgrund der Regelungen im Doppelbesteuerungsabkommen auch für Beiträge zugunsten eines amerikanischen 401(k)-Pensionsplan in Anspruch genommen werden. Auszahlungen aufgrund dieser steuerfreien Beiträge führen zu voll steuerpflichtigen sonstigen Einkünften (vgl. auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2021, die Ausführungen in Anhang 6 unter Nr. 5 Buchstabe g).

Allerdings liegen steuerpflichtige sonstige Einkünfte aus einem 401(k)-Pensionsplan nur in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Kapitalauszahlung und den Einzahlungen vor, sofern der Arbeitnehmer während der Ansparphase (= Einzahlung der Beiträge) nicht der deutschen Besteuerung unterlag, z.B., weil sich der Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitraum ausschließlich in den USA aufgehalten hat und in Deutschland nicht einkommensteuerpflichtig war. In solch einem Fall sind die Beiträge nicht entsprechend der gesetzlichen Regelungen steuerfrei gestellt bzw. steuerlich gefördert worden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

(BFH-Urteil vom 28.10.2020  X R 29/18)

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