Betriebliche Altersversorgung: Beitragspflicht einer Hinterbliebenenversorgung
Einnahmen aus einer vom früheren Arbeitnehmer begründeten betrieblichen Altersversorgung in Form der Direktversicherung sind nach Auffassung des Bundessozialgerichts jedenfalls dann keine beitragspflichtigen, der gesetzlichen Rente vergleichbaren Versorgungsbezüge in der Kranken- und Pflegeversicherung, wenn sie nach dem Tod des Arbeitnehmers an ein im Todesfall bezugsberechtigtes Kind ausgezahlt werden, das im Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits das 27. Lebensjahr vollendet hatte. Für einen auf Hinterbliebenenversorgung gerichteten Versorgungszweck genügt es nicht, dass dem früheren Arbeitnehmer in dem von seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherungsvertrag vertraglich auch Leistungen der Hinterbliebenenversorgung zugesagt wurden und der Empfänger der Leistung über ein eigenes Bezugsrecht im Todesfall verfügt. Vielmehr muss die Leistung u.a. „zur Hinterbliebenenversorgung erzielt“ worden sein. Handelt es bei der Hinterbliebenen um ein Kind, ist eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung bei typisierender Betrachtung jedenfalls dann nicht mehr zur Hinterbliebenenversorgung erzielt, wenn sie im Zeitpunkt des Versicherungsfalls die im SGB VI vorgesehene Höchstaltersgrenze von 27 Jahren überschritten hat.
(BSG-Urteil vom 26.2.2019 B 12 KR 13/18 R)



