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Betriebliche Altersversorgung: Beitragspflicht von Versorgungs­bezügen und Riester-Renten

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Die kranken- und pflegeversicherte Klägerin erhielt aufgrund von zwei im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherungen Kapitalleistungen, für die die Kranken- und Pflegekasse Beiträge festsetzte.

In ihrer Revision beim Bundessozialgericht rügte dies die Klägerin, da seit 1.1.2018 riestergeförderte Versicherungen der betrieblichen Altersversorgung von der Beitragspflicht ausgenommen seien. Bei den verbeitragten Direktversicherungen und der „Riesterförderung“ handele es sich um im Wesentlichen gleiche Formen der betrieblichen Altersversorgung. Ein deren Ungleichbehandlung rechtfertigender Grund liege nicht vor (vgl. zur „Freistellung“ der riestergeförderten betrieblichen Altersversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung auch die Erläuterungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, in Anhang 6a unter Nr. 4).

Das Bundessozialgericht wies die Klage ab und verneinte einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der sachliche Grund Riester-Verträge beitragsfrei zu stellen bestehe darin, dass der Gesetzgeber hierdurch kleine und mittlere Betriebe dazu habe animieren wollen, diese Form der betrieblichen Altersversorgung auszubauen.

Der Bundesrat hat übrigens die Bundesregierung vor wenigen Tagen um Prüfung gebeten, ob die Krankenversicherungsbeiträge für Betriebsrenten in der Auszahlungsphase halbiert werden können und die Umwandlung der bisherigen Freigrenze in einen Freibetrag möglich ist. Es bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang die Bundesregierung das Anliegen der Bundesländer aufgreifen wird.

(BSG-Urteil vom 1.4.2019  B 12 KR 19/18 R; TOP 13 der Bundesratssitzung am 12.4.2019)

 


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