Betriebliche Altersversorgung: Einstandspflicht des Arbeitgebers
Die Zahlungen des Arbeitgebers aufgrund dieser Einstandspflicht führen lohnsteuerlich zu Arbeitslohn, von denen der Arbeitgeber einen Lohnsteuerabzug vorzunehmen und daher auch die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des jeweiligen Arbeitnehmers abzurufen hat. Hat der einzelne Arbeitnehmer das 63. Lebensjahr vollendet (bei Schwerbehinderung das 60. Lebensjahr) vollendet, liegen Versorgungsbezüge vor, sodass beim Lohnsteuerabzug ein Versorgungsfreibetrag und ggf. ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag zu berücksichtigen ist (vgl. auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2020, das Stichwort „Versorgungsbezüge, Versorgungsfreibetrag“).
(§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG; § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG)
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