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Betriebliche Altersversorgung: Einstandspflicht des Arbeitgebers

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Aufgrund der allseits bekannten Lage an den Kapitalmärkten durch die Niedrigzinsphase und gestiegener Lebenserwartung kommt es bei einigen betrieblichen Versorgungseinrichtungen zu einer Kürzung der zugesagten Versorgungsleistungen. Nach den Regelungen im Betriebsrentengesetz hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

Die Zahlungen des Arbeitgebers aufgrund dieser Einstandspflicht führen lohnsteuerlich zu Arbeitslohn, von denen der Arbeitgeber einen Lohnsteuerabzug vorzunehmen und daher auch die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des jeweiligen Arbeitnehmers abzurufen hat. Hat der einzelne Arbeitnehmer das 63. Lebensjahr vollendet (bei Schwerbehinderung das 60. Lebensjahr) vollendet, liegen Versorgungsbezüge vor, sodass beim Lohnsteuerabzug ein Versorgungsfreibetrag und ggf. ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag zu berücksichtigen ist (vgl. auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2020, das Stichwort „Versorgungsbezüge, Versorgungsfreibetrag“).

(§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG; § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG)


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