Betriebliche Altersversorgung: Pauschalbesteuerung oder Förderbetrag?
Leistet der Arbeitgeber einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung von mindestens 240 € jährlich, erhält er über die Lohnsteuer-Anmeldung einen Förderbetrag von 30%, höchstens 144 € jährlich; der Höchstbetrag für den zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag beträgt also 480 €. Dieser zusätzliche Arbeitgeberbeitrag ist steuer- und beitragsfrei (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, die ausführlichen Erläuterungen und Beispiele in Anhang 6 unter Nr. 17). Sofern der Arbeitgeber bereits im Jahr 2016 einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung geleistet hat, ist der Förderbetrag auf den darüber hinausgehenden Arbeitgeberbeitrag begrenzt.
Wurde vor dem Jahr 2018 mindestens ein Beitrag z.B. zu einer Direktversicherung zu Recht pauschal besteuert, liegen bei diesem Arbeitnehmer die persönlichen Voraussetzungen für eine weitere Anwendung der Pauschalbesteuerung sein ganzes Leben lang vor. Vertragsänderungen (insbesondere Beitragserhöhungen) sind unbeachtlich.
Im Zusammenhang mit den vorstehenden Ausführungen ist die Frage nach dem Verhältnis zwischen der Inanspruchnahme des Förderbetrags zur betrieblichen Altersversorgung und der Fortführung der Pauschalbesteuerung aufgetreten. Hierzu folgendes Beispiel:
Beispiel
Seit dem Jahr 2000 besteht für einen Geringverdiener (Monatslohn 2000 €) eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung. Der Beitrag von 1300 € ist stets mit 20% pauschal besteuert worden. Im Jahr 2018 erhöht sich der Beitrag um 100 € auf 1400 €. Wie ist steuerlich zu verfahren?
Wegen der Geltendmachung in der Lohnsteuer-Anmeldung ist die Inanspruchnahme des Förderbetrags zur betrieblichen Altersversorgung antragsabhängig. Ohne einen solchen Antrag wird kein Förderbetrag gewährt. Da der Gesetzgeber die Formulierung gewählt hat, dass der Arbeitgeber den Förderbetrag in Anspruch nehmen „darf“, handelt es sich letztlich um ein Wahlrecht. Somit bestehen folgende Möglichkeiten:
Zum einen kann die Pauschalbesteuerung von 20% für den nunmehr auf 1400 € erhöhten Beitrag fortgeführt werden; der Höchstbetrag von 1752 € für die Anwendung der Pauschalbesteuerung ist nicht überschritten.
Zum anderen kann für den zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag der Förderbetrag und damit zugleich die neue Steuerbefreiung für diesen Beitrag in Anspruch genommen werden. In diesem Fall ist der Beitrag zur Direktversicherung von 1400 € in Höhe von 480 € steuerfrei und kann in Höhe des verbleibenden Betrags von 920 € pauschal besteuert werden. Der Förderbetrag beträgt grundsätzlich 144 € (= 30% von 480 €), wird aber auf den Betrag begrenzt, um den sich der Beitrag 2018 gegenüber dem Beitrag 2016 erhöht hat. Mithin beträgt der Förderbetrag lediglich 100 € (1400 € abzüglich 1300 €).
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