Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2024, wird in Anhang 6 unter Nr. 16 der interne und externe Versorgungsausgleich im Bereich der betrieblichen Altersversorgung auch anhand von Beispielen erläutert.
Einen besonderen Fall hatte nunmehr der Bundesfinanzhof zu entscheiden: Vereinbaren geschiedene Eheleute in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung, dass der aufgrund einer Versorgungszusage des Ehemannes zugunsten der Ehefrau durchgeführte interne Versorgungsausgleich in der Weise rückgängig gemacht wird, dass die Versorgungszusage wieder in voller Höhe gegenüber dem Ehemann zu erfüllen ist und erhält die
Ehefrau im Gegenzug dafür eine werthaltige Gegenleistung (hier: Miteigentum an zwei Grundstücken), erzielt sie keine steuerbaren Einkünfte, wenn ihr aus dem übertragenen Anrecht noch kein fälliger Anspruch zustand. Kernaussage: Die rein wirtschaftliche Rückübertragung einer Anwartschaft auf eine Pensionszusage führt in solch einem Fall mangels eines fälligen Anspruchs noch nicht zu einem Lohnzufluss. Die Ehefrau hat auch keine zum Lohnzufluss führende Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen erhalten, sondern im Rahmen eines entgeltlichen Austauschvertrags eine Gegenleistung für die freiwillige Aufgabe einer werthaltigen Rechtsposition.
(BFH-Urteil vom 10.10.2023 IX R 15/22, BFH/NV 2024, S. 171)

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