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Corona I: Steuerfreiheit sämtlicher Beihilfen und Unterstützungen bis 1500 €

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Im Newsletter des Lexikons für das Lohnbüro für den Monat Juli 2020 wurde unter Nr. 1 auf die gesetzliche Neuregelung hingewiesen – die an die Stelle einer bereits zuvor ergangenen Verwaltungsregelung getreten ist –, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise in der Zeit zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Betrag von 1500 € steuer- und beitragsfrei auszahlen oder als Sachleistungen zuwenden können.

Zu aufgetretenen Zweifelsfragen gilt Folgendes:

  • Die neu eingeführte Steuerbefreiungsvorschrift (= § 3 Nr. 11a des Einkommensteuergesetzes – EStG) für Bar-/Sachleistungen bis 1500 € ist eine Spezialregelung gegenüber der Höhe nach nicht begrenzten Steuerbefreiungsvorschrift für Beihilfen und Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln (= § 3 Nr. 11 EStG). Es kommt daher nicht darauf an, aus welchen Mitteln die Sonderleistungen finanziert und ob sie vom Arbeitgeber oder als Arbeitslohn von dritter Seite gewährt werden. Somit können die beiden angesprochenen Steuerbefreiungsvorschriften nicht nebeneinander in Anspruch genommen werden.

  • Die Steuerfreistellung bis 1500 € gilt insgesamt (also nicht mehrfach!) für sämtliche Zuwendungen und somit auch für die Corona-Prämie an Pflegekräfte (§ 150a Absatz 1 SGB XI), für Aufstockungsbeträge dieser Prämie durch die Bundesländer (§ 150a Abs. 9 SGB XI) sowie für etwaige weitere Zuwendungen aus Landesmitteln.


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