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Deutschkurse des Arbeitgebers

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Betriebliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, die Erläuterungen beim Stichwort „Fortbildungskosten“).

Bei Flüchtlingen und anderen Arbeitnehmern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, sind Bildungsmaßnahmen zum Erwerb oder zur Verbesserung der deutschen Sprache dem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers zuzuordnen, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt. Arbeitslohn kann daher bei solchen Bildungsmaßnahmen nur dann vorliegen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Belohnungscharakter der Maßnahme vorliegen.

 

Eigene Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache gehören regelmäßig zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung und können daher auch dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn ausreichende Sprachkenntnisse für einen angestrebten Ausbildungsplatz förderlich sind.

 

(BMF-Schreiben vom 4.7.2017  IV C 5 – S 2332/09/10005)

 

 

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