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Deutschlandticket: Wie ist ein Arbeitgeberzuschuss zu behandeln?

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Viele Arbeitgeber zahlen ihren Arbeitnehmern einen Zuschuss zum Deutschlandticket („49-Euro-Ticket“). Aus lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht gilt für diesen Zuschuss Folgendes.

Ein vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlter Zuschuss zum Deutschlandticket („49-Euro-Ticket“) ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Dieser steuerfreie Zuschuss mindert allerdings die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale. Er ist daher im Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben.

Der Arbeitgeber hat das alternative Wahlrecht den Zuschuss mit 25% pauschal zu besteuern; auch diese Pauschalbesteuerung führt zur Sozialversicherungsfreiheit. Macht der Arbeitgeber von diesem Wahlrecht Gebrauch, unterbleibt beim Arbeitnehmer eine Minderung der Entfernungspauschale.

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitgeber das Deutschlandticket zur Verfügung stellt (= Sachbezug). Die Höhe des geldwerten Vorteils ist in diesem Fall jedoch davon abhängig, ob der Arbeitnehmer einen Zuschuss für das Ticket zahlt (= verbilligte Überlassung) oder nicht (= unentgeltliche Überlassung).

Beispiel

Preis für das Deutschlandticket 49,00 €
Arbeitgeber-Nachlass von Bund und Länder 5% (kein Arbeitslohn)

2,45 €

Differenz

46,55 €

davon 96%

44,68 €

Variante 1 (= verbilligte Überlassung):  
Eigenleistung des Arbeitnehmers (z.B. 70% von 49 €)

34,30 €

Geldwerter Vorteil monatlich 10,38 €
Variante 2 (= unentgeltliche Überlassung):
Keine Eigenleistung des Arbeitnehmers
 
Geldwerter Vorteil monatlich 44,68 €

 

(§ 3 Nr. 15 EStG, § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 SvEV)


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