Doppelbesteuerungsabkommen: Aufteilung des Arbeitslohns bei Auslandseinsatz und nicht ganzjähriger Beschäftigung
Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern mit ganzjähriger Beschäftigung und ohne Änderung der Steuerklasse kann der Arbeitgeber – anstelle der Korrektur von zwölf Lohnabrechnungen – vor Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung eine einzige Korrektur unter Anwendung der Jahrestabelle bis Ende Februar des Folgejahres vornehmen.
Bei nicht ganzjähriger Beschäftigung eines unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers sowie bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern ist eine einzige Korrektur unter Anwendung der Jahrestabelle nicht zulässig. In diesem Fall sind nach Feststehen der maßgebenden tatsächlichen Arbeitstage im Inland und im Ausland im Beschäftigungszeitraum des Kalenderjahres die einzelnen Lohnabrechnungen zu korrigieren.
Beispiel
Der unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer A ist vom 1.1. bis 31.10. beim Arbeitgeber B beschäftigt und wird für diesen im Inland und Ausland tätig. Die Aufteilung des Arbeitslohns im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgt nach den tatsächlichen Arbeitstagen im Beschäftigungszeitraum 1.1. bis 31.10. Es ergeben sich folgende Aufteilungsprognosen:

Der steuerfreie und steuerpflichtige Bruttoarbeitslohns im Lohnsteuerabzugsverfahren beträgt bei der gewählten Aufteilungsalternative:

Im gesamten Beschäftigungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Oktober errechnet sich für den insgesamt bezogenen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 52.000,00 €, der nicht direkt zugeordnet werden kann, ein steuerfreier Anteil von 54/156 und ein steuerpflichtiger Anteil von 102/156. Mit diesem Aufteilungsmaßstab ist für jeden Lohnzahlungszeitraum vor Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung eine Überprüfung und ggf. eine Berichtigung der bisherigen Lohnabrechnung vorzunehmen. Weil für den Lohnzahlungszeitraum Oktober bereits der zutreffende Aufteilungsmaßstab angesetzt worden ist, führt die Überprüfung für diesen Monat zu keiner Änderung. Eine Korrektur nach den Berechnungsgrundsätzen des § 42b EStG ist wegen der nicht ganzjährigen Beschäftigung nicht zulässig.
(BMF-Schreiben vom 14.3.2017, BStBl. I S. 473)
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