Doppelte Haushaltsführung: Aktuelle BFH-Rechtsprechung
Bei beiderseits berufstätigen Ehegatten, die mit ihren Kindern am Beschäftigungsort in einer familiengerechten Wohnung leben, ist in der Regel davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlagert hat. Das gilt selbst dann, wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird. Diese Regelvermutung, die zur Nichtanerkennung einer doppelten Haushaltsführung führt, kann im jeweiligen Einzelfall aufgrund besonderer Umstände vom Arbeitnehmer widerlegt werden. Diese Umstände sind z.B. wie oft und wie lange man sich in der einen oder anderen Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthalts am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen sowie die Zahl der Heimfahrten. Erhebliches Gewicht hat zudem der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen (z.B. Art und Intensität der sozialen Kontakte, Vereinszugehörigkeiten und andere Aktivitäten) bestehen.
Die Aufwendungen für eine Zweitwohnung sind nur dann als vorab entstandene Werbungskosten einer doppelten Haushaltsführung abziehbar, wenn der Arbeitnehmer endgültig den Entschluss gefasst hat, die Wohnung zukünftig im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung zu nutzen. Im Streitfall befand sich die Klägerin in Elternzeit und konnte gegenüber dem Gericht nicht ihren endgültigen Entschluss glaubhaft darlegen, die infrage stehende Mietwohnung als Zweitwohnung zu nutzen, um von dort aus zu ihrer ersten Tätigkeitsstätte zu gelangen. Dagegen sprach der Umstand, dass sie diese Wohnung über einen Zeitraum von zwei Jahren lediglich vorgehalten hatte, ohne sie jemals im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung genutzt zu haben. Ihre „Mehraufwendungen“ für die Zweitwohnung wurden daher vom Bundesfinanzhof nicht als Werbungskosten anerkannt.
(BFH-Urteile vom 1.10.2019 VIII R 29/16 und vom 23.10.2019 VI R 1/18)
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