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Doppelte Haushaltsführung I - Höchstbetrag von 1000 € gilt nicht für Einrichtungskosten

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Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstanden Aufwendungen für die Nutzung der Wohnung oder Unterkunft am inländischen Beschäftigungsort höchstens bis zu einem nachgewiesenen Betrag von 1000 € monatlich vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden (vgl. auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, das Stichwort „Doppelte Haushaltsführung“ unter Nr. 2 Buchstabe d).
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr – entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung – entschieden, dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nicht unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1000 € monatlich fallen und daher grundsätzlich in vollem Umfang steuerlich berücksichtigungsfähig sind. Zu beachten sind aber die Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung, wenn die Bruttoanschaffungskosten von Wirtschaftsgütern die derzeit geltende Grenze von 952 € übersteigen. Nach dem Gesetzeswortlaut seien laut Bundesfinanzhof nur die Kosten der Unterkunft auf den Höchstabzugsbetrag von 1000 € monatlich gedeckelt. Somit seien davon Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände nicht umfasst, da diese nur für deren Nutzung und nicht für die Nutzung der Unterkunft getätigt würden. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände sei nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Derartige Aufwendungen wären daher – soweit sie notwendig, insbesondere nicht überhöht seien – ohne Begrenzung der Höhe nach steuerlich berücksichtigungsfähig.

Hinweis: Bei Anmietung einer (teil-)möblierten Wohnung ist ggf. eine Aufteilung der Miete in Wohnung und mitvermietete Möbelstücke (= Einrichtung) vorzunehmen. Diese Aufteilung ist – sofern der Mietvertrag wie im Regelfall keine Aussage enthält – im Schätzungswege vorzunehmen.

(BFH-Urteil vom 4.4.2019  VI R 18/17)

 


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