Doppelte Haushaltsführung II: Vorfälligkeitsentschädigung beim Verkauf der Zweitwohnung
Wird die Zweitwohnung am Beschäftigungsort allerdings anlässlich der Beendigung der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung veräußert, ist die dabei anfallende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten abziehbar. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Durch die Beendigung der doppelten Haushaltsführung und die Veräußerung der Wohnung wird der ursprünglich in der „beruflichen“ Nutzung der Immobilie liegende Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aufgelöst und ein neuer – regelmäßig nicht steuerbarer – Veranlassungszusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft begründet. Somit hat das Finanzierungsdarlehen mit der Veräußerung hinsichtlich der Erzielung von Einkünften aus der Arbeitnehmertätigkeit seinen Nutzen verloren.
(BFH-Urteil vom 3.4.2019 VI R 15/17)



