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Doppelte Haushaltsführung II: Vorfälligkeitsentschädigung beim Verkauf der Zweitwohnung

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Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind als Werbungskosten abziehbar und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird; die notwendigen Mehraufwendungen können auch vom Arbeitgeber des Arbeitnehmers steuerfrei ersetzt werden. 

Zu diesen notwendigen Mehraufwendungen zählen insbesondere Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, (zeitlich befristete) Verpflegungsmehraufwendungen und die Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort (vgl. auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, die Stichwörter „Doppelte Haushaltsführung“ und „Familienheimfahrten“).

Wird die Zweitwohnung am Beschäftigungsort allerdings anlässlich der Beendigung der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung veräußert, ist die dabei anfallende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten abziehbar. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Durch die Beendigung der doppelten Haushaltsführung und die Veräußerung der Wohnung wird der ursprünglich in der „beruflichen“ Nutzung der Immobilie liegende Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aufgelöst und ein neuer – regelmäßig nicht steuerbarer – Veranlassungszusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft begründet. Somit hat das Finanzierungsdarlehen mit der Veräußerung hinsichtlich der Erzielung von Einkünften aus der Arbeitnehmertätigkeit seinen Nutzen verloren.

(BFH-Urteil vom 3.4.2019  VI R 15/17)

 


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