E-Scooter: Geldwerter Vorteil bei Privatnutzung
Nach der maßgebenden Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung handelt es sich bei einem E-Scooter um ein Kraftfahrzeug mit der Folge, dass u.E. die Regelungen für Elektrofahrzeuge (Stichwort: „halber Bruttolistenpreis“) anzuwenden sind (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, das Stichwort „Elektrofahrzeuge“ besonders unter Nr. 1).
Beispiel
Arbeitgeber A überlässt seinem Arbeitnehmer B ab August 2019 einen E-Scooter auch zur Privatnutzung und für Fahrten Wohnung/erste Tätigkeitsstätte (Entfernung = 5 km). Die unverbindliche Preisempfehlung des E-Scooters beträgt 1750 €.
Die Hälfte des Bruttolistenpreises beträgt 875 € (= ½ von 1750 €), abgerundet auf volle Hundert Euro = 800 €. Der monatliche geldwerte Vorteil ermittelt sich wie folgt:
| Privatfahrten | 1% von 800 € | = 8,00 € |
| Fahrten Wohnung/erste Tätigkeitsstätte | 0,03% von 800 € x 5km | = 1,20 € |
| Monatlicher geldwerter Vorteil insgesamt | 9,20 € |
Die monatliche 44-Euro-Freigrenze ist auf diesen geldwerten Vorteil aufgrund der Bewertung nach der Bruttolistenpreisregelung nicht anwendbar.
(§ 1 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung; BGBl. 2019 I S. 756)
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