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Elektro-Bike: Erwerb durch den Arbeitnehmer nach Ablauf der Leasingzeit

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Überlässt der Arbeitgeber oder aufgrund des Arbeitsverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein Elektro-Bike (auch) zur privaten Nutzung ist der zum Arbeitslohn gehörende geldwerte Vorteil monatlich wie folgt zu bewerten:

  • 1% der auf volle hundert Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer, wenn es sich verkehrsrechtlich um ein Fahrrad handelt und

  • 1% des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich 0,03% des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, wenn es sich verkehrsrechtlich um ein Kraftfahrzeug handelt (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, das Stichwort "Elektro-Bike" unter den Nummern 1 und 2).

Es häufen sich in der Praxis Fallgestaltungen, wonach das Elektro-Bike vom Arbeitgeber geleast und dem Arbeitnehmer bei gleichzeitiger Vereinbarung einer Gehaltsumwandlung überlassen wird. Auch in diesen Fällen kann der geldwerte Vorteil der zulässigen privaten Nutzung nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelt werden, wenn sich der Anspruch auf die Überlassung des Elektro-Bikes aus dem Arbeitsvertrag oder einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage ergibt (vgl. hierzu auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, das Stichwort „Leasingfahrzeuge").

Kann der Arbeitnehmer im Falle des Leasings das Elektro-Bike nach Ablauf der Leasinglaufzeit vom Arbeitgeber oder einem Dritten zu einem geringeren Preis als dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort erwerben, ist der hierdurch entstehende Preisvorteil als Arbeitslohn (ggf. von dritter Seite) anzusetzen. Es bestehen keine Bedenken, als ortsüblichen Endpreis eines Elektro-Bikes, das dem Arbeitnehmer nach drei Jahren Nutzungsdauer übereignet wird, 40% der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Elektro-Bikes anzusetzen.

Beispiel

Nach Ablauf von drei Jahren erwirbt der Arbeitnehmer das ihm zuvor vom Arbeitgeber überlassene, geleaste Elektro-Bike für 400 €. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers des Elektro-Bikes im Zeitpunkt der Inbetriebnahme betrug 2500 €.

Der beim Arbeitnehmer als Arbeitslohn anzusetzende geldwerte Vorteil beträgt 600 € (= 40% von 2500 € = 1000 € abzüglich 400 € = 600 €).

 

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