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Elektro-Bike: Halbierung der Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils

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Die geldwerten Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer – das verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen ist – ist im Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2021 steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt nur für die vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Vorteile. In den Fällen der Gehaltsumwandlung ist die Steuerbefreiung nicht anzuwenden (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, das Stichwort „Elektro-Bike“ unter Nr. 1).

In den Fällen der Gehaltsumwandlung wurde bisher der geldwerte Vorteil der Privatnutzung einschließlich etwaiger Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ausnahmslos mit 1% der auf volle Hundert Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Dienstfahrrads einschließlich Umsatzsteuer angesetzt. In Anlehnung an die gesetzliche Regelung für Elektrofahrzeuge (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, das Stichwort „Elektrofahrzeuge“ unter Nr. 1 Buchstraben b und c) setzt die Finanzverwaltung die auf volle Hundert Euro halbierte Preisempfehlung an, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Fahrrad nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 überlässt. Es kommt dabei nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber das Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat.

Beispiel A

Der Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer ab Januar 2019 im Wege der Gehaltsumwandlung ein Ende Dezember 2018 geleastes Pedelec sowohl für Privatfahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (= 10 Entfernungskilometer). Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers des Fahrrads beträgt 2500 €.

Die unverbindliche Preisempfehlung ist zu halbieren (= 1250 €) und auf volle Hundert Euro abzurunden (= 1200 €). Der Arbeitnehmer hat einen geldwerten Vorteil von 12 € monatlich zu versteuern (1% von 1200 €). Ein gesonderter geldwerter Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist nicht anzusetzen. Die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge kann nicht in Anspruch genommen werden. Der Arbeitgeber ist bei maschineller Lohnabrechnung verpflichtet, den Steuerabzug für Lohnzahlungszeiträume ab Januar 2019 zu korrigieren.

Wurde das betriebliche Fahrrad allerdings vor dem 1.1.2019 bereits einem anderen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, kommt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31.12.2018 für dieses Fahrrad nicht zu einer Halbierung der unverbindlichen Preisempfehlung.

Beispiel B

Wie Beispiel A. Das Pedelec ist allerdings bereits Ende Juni 2018 angeschafft und im Zeitraum Juli bis Dezember 2018 einem anderen Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassen worden.

Eine Halbierung der unverbindlichen Preisempfehlung ist nicht vorzunehmen, da ein Wechsel des nutzungsberechtigten Arbeitnehmers nach dem 31.12.2018 vorliegt. Der Arbeitnehmer hat einen geldwerten Vorteil von 25 € monatlich zu versteuern (1% von 2500 €). Ein gesonderter geldwerter Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist nicht anzusetzen. Die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge kann nicht in Anspruch genommen werden.

(Gleich lautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 13.3.2019)

 


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