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Elektrofahrzeuge

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Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Elektro- oder ein extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug (= Firmenwagen) auch zur Privatnutzung, gilt für die Ermittlung des geldwerten Vorteils Folgendes:

Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Bruttolistenpreisregelung ist der Bruttolistenpreis pauschal um die darin enthaltenen Kosten für das Batteriesystem wie folgt zu mindern:

Anschaffungsjahr des Fahrzeugs

Minderungsbetrag in Euro je kWh Speicherkapazität

Höchstbetrag in Euro

2013 und früher

500

10 000

2014

450

9500

2015

400

9000

2016

350

8500

2017

300

8000

Bei Anschaffungen in den Jahren 2018 bis 2022 vermindert sich der Minderungsbetrag um jeweils 50 € je kWh Speicherkapazität und der Höchstbetrag um 500 €. Die Minderung ist nicht vorzunehmen, wenn das Batteriesystem nicht zusammen mit dem Fahrzeug angeschafft, sondern für die Überlassung ein zusätzliches Entgelt (z. B. in Form von Leasingraten) zu entrichten ist. Vgl. im Einzelnen die Erläuterungen und Beispiele beim Stichwort „Firmenwagen zur privaten Nutzung“ unter Nr. 3 Buchstabe a.

Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode ist die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung in pauschaler Höhe – entsprechend den vorstehenden Grundsätzen – um die Kosten für das Batteriesystem zu mindern. Wird die Batterie nicht mit dem Fahrzeug erworben, sondern gemietet oder geleast, sind die Gesamtkosten um das hierfür zusätzlich entrichtete Entgelt zu vermindern. Vgl. im Einzelnen die Erläuterungen und das Beispiel D beim Stichwort „Firmenwagen zur privaten Nutzung“ unter Nr. 2 Buchstabe b.

 

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