Es gibt auch in Deutschland die ersten Stationen, bei denen an Elektrofahrzeugen statt des Aufladens ein automatisierter Batteriewechsel (Akkuwechsel) vorgenommen werden kann; weltweit sind es bereits 1500 Stationen.
Der Vorteil liegt insbesondere in der Zeitersparnis: „Strom für 500 Kilometer Reichweite in fünf Minuten“. Diesbezüglich stellt sich die Frage, welche lohnsteuerlichen Auswirkungen sich bei einem solchen Batteriewechsel an einem dem Arbeitnehmer auch zur Privatnutzung überlassenen Firmenwagen ergeben. Eins vorweg:
Dabei spielt es steuerlich keine Rolle, ob der Batteriewechsel hinsichtlich der kWh zu einem Upgrade oder Downgrade führt.
Beispiel
Arbeitnehmer A erhält von seinem Arbeitgeber ein Elektrofahrzeug auch zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (= 20 Entfernungskilometer). Der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs (ohne Batterie) beträgt 46.000 €. Die Batterie (Bruttolistenpreis 12.000 €) wird vom Arbeitgeber für monatlich 200 € dazugemietet. Der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung des Firmenwagens berechnet sich wie folgt:
| Bruttolistenpreis des Elektrofahrzeugs einschließlich der Batterie | 58.000 € |
| davon 1/4, da Bruttolistenpreis kleiner als 60.000,00 € | 14.500 € |
| Steuerlicher Ansatz für die private Nutzung monatlich | |
| Privatfahrten 1% von 14.500 € | 145 € |
| Fahrten Wohnung/erste Tätigkeitsstätte 0,03% von 14.500 € x 20 km | 87 € |
| Geldwerter Vorteil monatlich insgesamt | 232 € |
In der Regel ist vereinbarungsgemäß vorgesehen, dass die Batterie zweimal im Monat an einer Station getauscht werden kann. Der Batterietausch ist u.E. lohnsteuerlich wie das Betanken eines Fahrzeugs zu werten und damit mit dem hier vorliegenden geldwerten Vorteil von monatlich 232 € abgegolten.
Ist ein Batterietausch häufiger als zweimal monatlich erforderlich, fällt für jedes weitere Mal eine Servicegebühr (z.B. 15 €) zuzüglich eines Betrags pro kWh (z.B. 0,25 €) an. Sind diese Kosten aufgrund einer zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer arbeitsrechtlich getroffenen Vereinbarung vom Arbeitnehmer zu tragen, sind sie u. E. – wie vom Arbeitnehmer selbst getragene Treibstoffkosten – auf den geldwerten Vorteil anzurechnen.

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