Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug als Firmenwagen auch zur privaten Nutzung und trägt der Arbeitnehmer die Stromkosten für dieses Fahrzeug ganz oder teilweise selbst, kann der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten erstatten (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2025, das Stichwort „Elektrofahrzeuge“ unter Nr. 1 Buchstabe d).
Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug als Firmenwagen auch zur privaten Nutzung und trägt der Arbeitnehmer die Stromkosten für dieses Fahrzeug ganz oder teilweise selbst, kann der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten erstatten (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2025, das Stichwort „Elektrofahrzeuge“ unter Nr. 1 Buchstabe d). Um das Verfahren zu vereinfachen, sind für diesen steuer- und sozialversicherungsfreien Auslagenersatz folgende monatlichen Pauschalen zugelassen worden:
Bei einer zusätzlichen Lademöglichkeit für das Fahrzeug beim Arbeitgeber
| • für Elektrofahrzeuge | 30 € monatlich |
| • für Hybridelektrofahrzeuge | 15 € monatlich |
Eine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber ist u.a. dann nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer nicht berechtigt ist, die an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers vorhandenen Ladevorrichtungen für das Aufladen des Firmenwagens zu nutzen. In diesem Fall gelten für den steuer- und sozialversicherungsfreien Auslagenersatz folgende monatliche Pauschalen:
Ohne zusätzliche Lademöglichkeit für das Fahrzeug beim Arbeitgeber
| • für Elektrofahrzeuge | 70 € monatlich |
| • für Hybridelektrofahrzeuge | 35 € monatlich |
(BMF-Schreiben vom 29.9.2020, Bundessteuerblatt Teil I S. 972, Randnummer 24)

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