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Elterngeld, Elternzeit: Gehaltsnachzahlungen können berücksichtigt werden

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Nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit wird für Kinder ein Elterngeld in Höhe von 65% bis 67% des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes gezahlt. Es beträgt mindestens 300 €, höchstens 1800 € monatlich (vgl. wegen der Einzelheiten das Stichwort „Elterngeld, Elternzeit“ im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, insbesondere unter Nr. 1).

Nachgezahlter laufender Arbeitslohn, den der Elterngeldberechtigte außerhalb der für die Bemessung des Elterngelds maßgeblichen zwölf Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes „erarbeitet“ hat, ist nach Auffassung des Bundessozialgerichts bei der Bemessung des Elterngelds zu berücksichtigen, wenn er in diesem Bemessungszeitraum zugeflossen ist. Entscheidend sei nämlich, welches Einkommen der Berechtigte „im zwölfmonatigen Bemessungszeitraum habe“.

(BSG-Urteil vom 27.6.2019  B 10 EG 1/18 R)

 


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