Elterngeld, Elternzeit: Gehaltsnachzahlungen können berücksichtigt werden
Nachgezahlter laufender Arbeitslohn, den der Elterngeldberechtigte außerhalb der für die Bemessung des Elterngelds maßgeblichen zwölf Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes „erarbeitet“ hat, ist nach Auffassung des Bundessozialgerichts bei der Bemessung des Elterngelds zu berücksichtigen, wenn er in diesem Bemessungszeitraum zugeflossen ist. Entscheidend sei nämlich, welches Einkommen der Berechtigte „im zwölfmonatigen Bemessungszeitraum habe“.
(BSG-Urteil vom 27.6.2019 B 10 EG 1/18 R)
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