Elterngeld, Elternzeit: Maßgebende Steuerklasse für die Berechnung
Für die Berechnung des Steuerabzugs ist die Steuerklasse maßgebend, die sich aus der Lohn-/Gehaltsabrechnung für den letzten Monat im Berechnungszeitraum vor der Geburt des Kindes ergibt. Bei einem Steuerklassewechsel ist die neue Steuerklasse nur dann maßgebend, wenn sie im zwölfmonatigen Bemessungszeitraum überwiegend angewandt wurde (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, das Stichwort „Elterngeld, Elternzeit“ unter Nr. 1 Buchstabe e und unter Nr. 6).
Das Bundessozialgericht hat nunmehr entschieden, dass das Merkmal „überwiegen“ nicht bedeutet, dass die maßgebende Steuerklasse in mindestens sieben Monate angewendet worden ist. Bei einem mehrfachen Steuerklassenwechsel überwiegt die Steuerklasse, die in mehr Monaten als jede andere Steuerklasse gegolten hat. Im Streitfall hatte die Klägerin zunächst für sechs Monate die Steuerklasse I, anschließend für zwei Monate die Steuerklasse IV und schließlich für vier Monate die Steuerklasse III. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Stadt, für die Berechnung des Elterngeldes auf die Steuerklasse I abzustellen. Der im Interesse der Verwaltungsvereinfachung angeordnete Rückgriff auf die Entgeltdaten im letzten Monat des Bemessungszeitraums mit Einkommen erfährt eine notwendige Korrektur in Fällen, in denen der Rückgriff auf das letzte Abzugsmerkmal die wirtschaftlichen Verhältnisse des Elterngeldberechtigten verzerrt darstellen würde. Das Begehren der Klägerin, im Streitfall die günstigere Steuerklasse III zur Berechnung des Elterngeldes heranzuziehen, blieb damit erfolglos.
(BSG-Urteil vom 28.3.2019 B 10 EG 8/17 R)



