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Energiepreispauschale: FAQ-Katalog der Finanzverwaltung

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Im September 2022 erhalten Arbeitnehmer, die in einem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis mit den Steuerklassen I bis V stehen oder geringfügig beschäftigt sind („Minijobber“), von ihrem Arbeitgeber eine Energiepreispauschale von 300 € ausgezahlt, die bei Arbeitnehmern mit den Steuerklassen I bis V als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug unterliegt; dies gilt auch beim Bezug von Lohnersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld).

Der Arbeitgeber kann die an seine Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale als Monatszahler bereits im September 2022 in der Lohnsteuer-Anmeldung für August 2022 von der für alle Arbeitnehmer einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer abziehen; der Zeitraum der „Vorfinanzierung“ durch den Arbeitgeber soll hierdurch bewusst kurzgehalten werden. Das Bundesfinanzministerium hat auf seiner Internetseite einen FAQ-Katalog zur Energiepreispauschale veröffentlicht.

(FAQ-Katalog zur Energiepreispauschale vom 17.6.2022 veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums)


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