Energiepreispauschale: FAQ-Katalog der Finanzverwaltung
Der Arbeitgeber kann die an seine Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale als Monatszahler bereits im September 2022 in der Lohnsteuer-Anmeldung für August 2022 von der für alle Arbeitnehmer einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer abziehen; der Zeitraum der „Vorfinanzierung“ durch den Arbeitgeber soll hierdurch bewusst kurzgehalten werden. Das Bundesfinanzministerium hat auf seiner Internetseite einen FAQ-Katalog zur Energiepreispauschale veröffentlicht.
(FAQ-Katalog zur Energiepreispauschale vom 17.6.2022 veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums)
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