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Entfernungspauschale: Unterschiedliche Höhe ab dem 21. Entfernungskilometer verfassungsgemäß

Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wird eine aufwands- und verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale von 0,30 € für die ersten 20. vollen Entfernungskilometer und 0,38 € ab dem 21. vollen Entfernungskilometer als Werbungskosten berücksichtigt. Der Höchstbetrag beträgt 4500 € jährlich; dieser Höchstbetrag gilt nicht bei Benutzung eines Pkw. Zu den Einzelheiten vgl. die umfangreichen Erläuterungen und Beispiele im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2024, beim Stichwort „Entfernungspauschale“.

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Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hält die vorstehend beschriebene Differenzierung der Höhe der Entfernungspauschale für verfassungsgemäß.

Als sachlichen Grund für die Differenzierung führt das Gericht an, dass bei einer Entfernung bis zu 20 km die anfallenden Kosten für den Weg zur Arbeit begrenzter seien als bei darüber hinaus gehenden Entfernungen. Zudem würden weder das Nettoprinzip noch der Gleichbehandlungsgrundsatz eine unterschiedslose Anerkennung der Fahrtkosten für den Arbeitsweg fordern.

(Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.3.2024  16 K 16092/23 – rechtskräftig)

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