Da in den Fällen der Firmenfitnessmitgliedschaften kein üblicher Endpreis am Abgabeort ermittelt werden kann, ist der geldwerte Vorteil dieses Sachbezugs nach der Höhe der Aufwendungen des Arbeitgebers (einschließlich sämtlicher Nebenkosten und der Umsatzsteuer) zu bemessen (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2025, das Stichwort „Firmenfitnessmitgliedschaften“).
Für die Aufteilung und Zurechnung der vom Arbeitgeber gezahlten laufenden und einmaligen Kosten gilt Folgendes:
Aufteilung der Kosten
Direkt zuordenbare laufende oder einmalige Kosten sind den einzelnen Arbeitnehmern zuzuordnen.
Nicht direkt zuordenbare laufende oder einmalige Kosten sind gleichmäßig auf die registrierten Arbeitnehmer aufzuteilen; das sind die Arbeitnehmer, die das Angebot tatsächlich angenommen haben. Unabhängig von der Anzahl der registrierten Arbeitnehmer anfallende laufende oder einmalige Kosten sind auf die Arbeitnehmer zu verteilen, die das Angebot annehmen könnten. Dies sind jene Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber – ggf. beschränkt auf eine vertraglich vereinbarte Obergrenze – eine Teilnahmeberechtigung einräumt.
Zeitliche Verteilung einmaliger Kosten
Einmalige Kosten für einen bestimmten Zeitraum sind gleichmäßig auf die Laufzeit zu verteilen. Wurde kein bestimmter Zeitraum vereinbart, ist eine gleichmäßige Verteilung auf die Mindestvertragslaufzeit oder den Zeitraum bis zur frühestmöglichen Kündigung vorzunehmen. Zur Aufteilung der einmaligen Kosten vgl. vorstehende Ausführungen.
Zurechnung des geldwerten Vorteils
Ein geldwerter Vorteil entsteht nur bei denjenigen Arbeitnehmern, die das Angebot tatsächlich angenommen haben (= registrierte Arbeitnehmer). Auf die tatsächliche Nutzung des Angebots durch diese Arbeitnehmer kommt es nicht an.
Entstehen unabhängig von der Anzahl der registrierten Arbeitnehmer einmalige Kosten, bestehen keine Bedenken, wenn bei der Ermittlung der anteiligen Kosten für alle Arbeitnehmer, die das Angebot annehmen könnten, auf die Anzahl der Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss oder dem hierfür vertraglich festgelegten Zeitpunkt abgestellt wird. Das gilt auch dann, wenn sich die tatsächliche Anzahl der Arbeitnehmer im Laufe der Vertragslaufzeit ändert.

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