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Firmenwagen zur privaten Nutzung: Leasingsonderzahlung bei Kostendeckelung

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Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung und ggf. für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Verfügung, wird der steuer- und sozialversicherungspflichtige geldwerte Vorteil in der Regel mit monatlich 1%/0,03% des Bruttolistenpreises angesetzt. Übersteigt der sich nach dieser Bruttolistenpreisregelung ermittelte geldwerte Vorteil für das Kalenderjahr ergebende Betrag die sich für das Fahrzeug ergebenden Gesamtkosten, wird der geldwerte Vorteil auf die tatsächlich anfallenden Gesamtkosten beschränkt (sog. Kostendeckelung; vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2022, das Stichwort „Firmenwagen zur privaten Nutzung“ unter Nr. 7).

Da es sich bei der Kostendeckelung um eine Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung handelt, hält es der Bundesfinanzhof für richtig, dass eine Leasingsonderzahlung für die Berechnung der Gesamtkosten auf die einzelnen Jahre des Leasingzeitraums gleichmäßig verteilt wird. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber seinen Gewinn nicht durch Bilanzierung (mit Rechnungsabgrenzungsposten für die Leasingsonderzahlung), sondern durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (sog. Einnahmenüberschussrechnung) ermittelt. Für den Kläger war diese Entscheidung negativ, weil durch die Verteilung die Gesamtkosten höher waren als der Wert nach der Bruttolistenpreisregelung mit der Folge, dass die Kostendeckelung nicht zur Anwendung kam. Eine Berücksichtigung der Leasingsonderzahlung in voller Höhe im Jahr der Zahlung wäre aber nicht sachgerecht, weil dann ein großer Teil der Fahrzeugkosten in ein einzelnes Nutzungsjahr vorgelagert würde.

(BFH-Urteil vom 17.5.2022  VIII R 26/20)


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