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Firmenwagen zur privaten Nutzung: Leerfahrten des Fahrers

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Wird dem Arbeitnehmer für die Benutzung des Firmenwagens ein Fahrer zur Verfügung gestellt, handelt es sich um die Gewährung eines weiteren steuerpflichtigen Vorteils, der zusätzlich zu erfassen ist. Dieser geldwerte Vorteil ist mit dem Betrag zu bewerten, den ein fremder Dritter für eine von ihm bezogene vergleichbare Dienstleistung verlangen würde (= üblicher Endpreis am Abgabeort). Aus Vereinfachungsgründen lässt die Finanzverwaltung auch prozentuale Zuschläge auf den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagengestellung zu (vgl. im Einzelnen die Ausführungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, beim Stichwort „Firmenwagen zur privaten Nutzung“ unter Nr. 15).

Kann der Fahrer den Firmenwagen – nachdem er den nutzungsberechtigten Arbeitnehmer Zuhause abgesetzt hat – zu seiner eigenen Wohnung mitnehmen, handelt es sich bei diesen Alleinfahrten des Fahrers zwischen der Wohnung des nutzungsberechtigten Arbeitnehmers und seiner eigenen Wohnung um sog. Leerfahrten, die der dienstlichen Kraftfahrzeugnutzung zuzurechnen sind. Ein geldwerter Vorteil entsteht also hinsichtlich dieser Fahrten nicht.

(H 8.1 (9-10) „Leerhaften“ LStH)

 

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