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Firmenwagen zur privaten Nutzung: Nettolohnabrede, Fahrtenbuchführung und Erstattungsanspruch des Arbeitgebers

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Die bei der Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer geltenden Regelungen und zu beachtenden Besonderheiten sind unter diesem Stichwort im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, sehr ausführlich anhand von zahlreichen Beispielen dargestellt. Das Bundesarbeitsgericht hat zu den in der Überschrift genannten Punkten aus arbeitsrechtlicher Sicht auf Folgendes hingewiesen:

  • Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen (auch) zur Privatnutzung, führt dies beim Arbeitnehmer zu einem als steuerpflichtigen Arbeitslohn zu erfassenden Nutzungsvorteil. Dieser Umstand besagt aber nichts darüber, welche Vertragspartei im Innenverhältnis die Steuerlast tragen soll. Sollten die Parteien anfänglich der Auffassung gewesen sein, dass der Sachverhalt aufgrund der Umstände des Einzelfalles nicht zu einem steuerpflichtigen Nutzungsvorteil führe, ergebe sich hieraus nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers, bei abweichender Beurteilung der Rechtslage die Steuer zu übernehmen. Eine Nettolohnabrede oder Anhaltspunkte für einen in anderer Weise zum Ausdruck gebrachten Willen der Beteiligten, dass – anders als sonst üblich – der Arbeitgeber die Steuerlast tragen soll, hat der hierfür darlegungs- und beweislastpflichtige Arbeitnehmer aufzuzeigen.

  • Wählt der Arbeitnehmer zur Ermittlung des steuerpflichtigen Nutzungsvorteils anstelle der 1%-Bruttolistenpreisregelung die Fahrtenbuchmethode, hat er selbst dafür zu sorgen, dass das Fahrtenbuch den gesetzlichen Anforderungen entsprechend geführt wird. Es ist Sache des Arbeitnehmers, sich in Zweifelsfällen entsprechend kundig zu machen. Weder aus dem Steuerrecht noch aus dem Zivilrecht ergibt sich eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer auf etwaige Defizite bei der Fahrtenbuchmethode hinzuweisen.

  • Hat der Arbeitgeber vom steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers zu wenig Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, kann er – vorbehaltlich einer eindeutigen Nettolohnvereinbarung - vom Arbeitnehmer die Erstattung nachentrichteter Lohnsteuer verlangen. Für den Erstattungsanspruch ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer die Steuerforderung freiwillig oder aufgrund eines Haftungsbescheids des Finanzamts erfüllt.

(BAG-Urteil vom 17.10.2018  5 AZR 538/17; BFH/NV 2019 S. 383)

 


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