Firmenwagen zur privaten Nutzung: Überlassung mehrerer Fahrzeuge
Dies gilt auch dann, wenn eine Überlassung der Fahrzeuge an Dritte arbeitsvertraglich verboten ist. Es spielt keine Rolle, dass es denkgesetzlich ausgeschlossen ist, mit mehreren Fahrzeugen gleichzeitig zu fahren. Entscheidend ist vielmehr, dass der Arbeitnehmer nach Belieben auf beide Fahrzeuge zugreifen und diese – wenn auch nicht gleichzeitig – nutzen kann. Dadurch erspart er sich den Betrag, den er für die Nutzungsmöglichkeit vergleichbarer Fahrzeuge am Markt aufwenden müsste.
Die Finanzverwaltung ist erfreulicherweise großzügiger: Ist die gleichzeitige private Nutzung der verschiedenen, auch privat genutzten Firmenwagen so gut wie ausgeschlossen, weil die Nutzung durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen (z.B. Ehegatte, Kinder) nicht in Betracht kommt, ist für den Ansatz der reinen Privatfahrten nach der 1%-Regelung vom Bruttolistenpreis des überwiegend genutzten Fahrzeugs auszugehen (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, die Ausführungen beim Stichwort „Firmenwagen zur privaten Nutzung“ unter Nr. 12 Buchstabe c). Sofern der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren nach dieser Verwaltungsauffassung verfahren ist, kann er für eine etwaig zu wenig einbehaltene Lohnsteuer nicht in Haftung genommen werden.
(BFH-Beschluss vom 24.5.2019 VI B 101/18)



