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Geringfügige Beschäftigung: Fünf Extras zur Geringfügigkeitsgrenze

Für Minijobber gilt derzeit eine monatliche Verdienstgrenze von 538 € (= Geringfügigkeitsgrenze). Diese Verdienstgrenze steigt zum 1.1.2025 auf 556 € (Mindestlohn je Stunde 12,82 € x 130 : 3 = aufgerundet 556 €). Bei einem Verdienst von mehr als 538 € liegt kein Minijob mehr vor. Es handelt sich dann um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Es gibt jedoch zahlreiche Extrazahlungen, die nicht zum Verdienst gerechnet werden und daher für die Geringfügigkeitsgrenze unschädlich sind (vgl. hierzu auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2024, das Stichwort „Geringfügige Beschäftigung“ unter Nr. 4).

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Die Minijob-Zentrale hat auf die fünf, in der Praxis am häufigsten vorkommenden unschädlichen Extrazahlungen hingewiesen:

  • Steuer- und beitragsfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Die Weiterzahlung der Zuschläge während einer Krankheit oder Mutterschutzzeit ist allerdings steuer- und beitragspflichtig. Es fallen dann vom höheren Verdienst die üblichen Abgaben an die Minijob-Zentrale an. Auch wenn durch diese Zuschläge die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, bleibt es aber bei einem Minijob.

  • Steuer- und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Gesamtbetrag von 3000 € im Zeitraum 26.10.2022 bis 31.12.2024.

  • Steuer- und beitragsfreies Deutschlandticket.

  • Jubiläumszuwendungen. Sie zählen grundsätzlich nicht zum regelmäßigen Verdienst im Minijob, da sie in der Regel nicht vertraglich zugesichert sind und nicht wiederkehrend ausgezahlt werden. Allerdings sind sie nicht steuer- und beitragsfrei. Die Arbeitgeber müssen für Jubiläumszuwendungen die üblichen Abgaben an die Minijob-Zentrale zahlen.

  • Steuer- und beitragsfreie Übungsleiterpauschale bis zu einem Höchstbetrag von 3000 € jährlich oder steuer- und beitragsfreie Ehrenamtspauschale bis zu einem Höchstbetrag von 840 € jährlich. Diese Pauschalen gelten z.B. für eine nebenberufliche Tätigkeit in einem Verein, wobei nach der Art der Tätigkeit zu differenzieren ist (Trainer = Übungsleiterpauschale, Kassierer = Ehrenamtspauschale).

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