Gesellschafter-Geschäftsführer als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte
Ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, ist daher nur dann nicht abhängig beschäftigt, wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn er mehr als 50% der Anteile am Stammkapital hält (Mehrheitsgesellschafter). Ist der Geschäftsführer kein Mehrheitsgesellschafter, ist eine abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht ausnahmsweise auch dann anzunehmen wenn er
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exakt 50% der Anteile hält oder
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bei einer noch geringeren Kapitalbeteiligung kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung) über eine umfassende („echte“/qualifizierte) Sperrminorität verfügt, sodass es ihm möglich ist, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern.
Vgl. zur Sozialversicherungspflicht von Gesellschaftern einer GmbH auch das Stichwort „Gesellschafter-Geschäftsführer“ unter Nr. 1 im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018.
Mit den grundsätzlichen Ausführungen im vorstehenden Absatz hat das Bundessozialgericht in zwei weiteren Streitfällen seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt und entsprechende Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Im ersten Fall verfügte der klagende Geschäftsführer lediglich über einen Anteil von 45,6% am Stammkapital. Eine mit seinem Bruder als weiterem Gesellschafter der GmbH getroffene „Stimmbindungsabrede“ änderte an der Annahme von Sozialversicherungspflicht ebenso wenig etwas, wie dessen Angebot an den Kläger, künftig weitere Anteile zu erwerben. Im zweiten Fall verfügte der klagende Geschäftsführer lediglich über einen Anteil von 12% am Stammkapital und war ebenfalls sozialversicherungspflichtig. In beiden Fällen betonte das Bundessozialgericht, dass es nicht darauf ankomme, dass ein Geschäftsführer einer GmbH im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse habe und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich der Tätigkeit – z.B. bei den Arbeitszeiten – eingeräumt würden. Entscheidend sei vielmehr der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.
(BSG-Urteile vom 14.3.2018 B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R)
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