Gesellschafter-Geschäftsführer: Gehaltsverzicht als zugeflossener Arbeitslohn
Ebenso wie die Finanzverwaltung stellt auch der Bundesfinanzhof darauf ab, zu welchem Zeitpunkt der Gehaltsverzicht erklärt wurde. Eine zum Zufluss von Arbeitslohn führende verdeckte Einlage – die zugleich die Anschaffungskosten des Gesellschafters für die GmbH-Beteiligung erhöht – ist dann gegeben, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer nach Entstehung seines Gehaltsanspruchs aus gesellschaftsrechtlichen Gründen hierauf verzichtet, da in diesem Fall eine Gehaltsverbindlichkeit in die Bilanz der GmbH hätte eingestellt werden müssen.
Verzichtet hingegen der Gesellschafter-Geschäftsführer bereits vor der Entstehung auf seinen Gehaltsanspruch, wird er (ggf. insoweit) unentgeltlich tätig und es kommt nicht zu einem fiktiven Zufluss von Arbeitslohn.
(BFH-Urteil vom 15.6.2016 VI R 6/13)



