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Gesellschafter-Geschäftsführer: Gehaltsverzicht als zugeflossener Arbeitslohn

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Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2016, wird beim Stichwort „Gesellschafter-Geschäftsführer“ unter Nr. 6 Buchstabe m erläutert, ob auch bei der Nichtauszahlung von Gehaltsbestandteilen von einem steuerlichen Zufluss auszugehen ist.

Ebenso wie die Finanzverwaltung stellt auch der Bundesfinanzhof darauf ab, zu welchem Zeitpunkt der Gehaltsverzicht erklärt wurde. Eine zum Zufluss von Arbeitslohn führende verdeckte Einlage – die zugleich die Anschaffungskosten des Gesellschafters für die GmbH-Beteiligung erhöht – ist dann gegeben, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer nach Entstehung seines Gehaltsanspruchs aus gesellschaftsrechtlichen Gründen hierauf verzichtet, da in diesem Fall eine Gehaltsverbindlichkeit in die Bilanz der GmbH hätte eingestellt werden müssen.

Verzichtet hingegen der Gesellschafter-Geschäftsführer bereits vor der Entstehung auf seinen Gehaltsanspruch, wird er (ggf. insoweit) unentgeltlich tätig und es kommt nicht zu einem fiktiven Zufluss von Arbeitslohn.

(BFH-Urteil vom 15.6.2016  VI R 6/13)

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