Gesetzgebung: Beabsichtigte Änderungen bei der Arbeitnehmerbesteuerung
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Die steuerliche Förderung von Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, die im Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, soll durch eine Halbierung der Bemessungsgrundlage erfolgen. Das bedeutet, dass bei der Bruttolistenpreisregelung der halbe Bruttolistenpreis und bei der Fahrtenbuchmethode die Hälfte der Absetzung für Abnutzung bzw. der Leasingkosten angesetzt wird. Dies gilt für die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und etwaige steuerpflichtige Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung.
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Unter die Steuerbefreiungsvorschrift „Gesundheitsförderung“ (= Freibetrag von 500 € jährlich je Arbeitnehmer) sollen künftig alle Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung fallen, die den festgelegten Kriterien der Krankenkassen entsprechen sowie Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Prävention, die von den Krankenkassen zertifiziert worden sind. Bei der verhaltensbezogenen Prävention soll die Zertifizierung der Maßnahme zwingende Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung sind.
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Die Steuerfreiheit der Beiträge für eine Direktversicherung ist derzeit nicht anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber auf diese Steuerbefreiung verzichtet hat. In der Regel führt dies zu einer Pauschalbesteuerung der Beiträge mit 20%, die im Hinblick auf die spätere steuerliche Behandlung der Versorgungsleistungen nicht ungünstiger sein muss. Bei einem Arbeitgeberwechsel lebt das Wahlrecht zwischen Steuerfreiheit und Pauschalbesteuerung neu auf. Da für die steuerliche Behandlung der Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung tarifliche Regelungen oder andere arbeitsrechtliche Vereinbarungen bestehen, kann die Verzichtserklärung des Arbeitnehmers auf die Steuerfreiheit entfallen. Maßgebend für die Fortführung der Pauschalbesteuerung soll allein der Umstand sein, dass vor dem 1.1.2018 ein Beitrag zu Recht pauschal mit 20% besteuert worden ist.
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Ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs soll gesetzlich geregelt werden, dass Sozialversicherungsbeiträge als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind, wenn
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sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat erzielten Arbeitslohn stehen,
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diese Einnahmen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland steuerfrei sind und
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der ausländische Beschäftigungsstaat keinerlei Abzug der mit den steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Beiträge im Besteuerungsverfahren zulässt. Da der Arbeitgeber hierüber keine Kenntnis hat, sind Beiträge, die mit steuerfreiem Arbeitslohn in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.
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Bei der Umsatzbesteuerung von Gutscheinen sind folgende Änderungen beabsichtigt: Beim Einzweck-Gutschein liegen bereits bei dessen Ausstellung alle relevanten Informationen vor (z.B. Ort der Lieferung, geschuldete Umsatzsteuer). Daher kann die Umsatzbesteuerung bereits im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins erfolgen. Liegen im Ausstellungszeitpunkt des Gutscheins nicht alle Informationen für die zuverlässige Bestimmung der Umsatzsteuer vor, handelt es sich um Mehrzweck-Gutscheine. Die Umsatzbesteuerung erfolgt dann erst bei Einlösung des Gutscheins, nicht schon bei dessen Ausgabe. Die vorstehend genannten Besteuerungszeitpunkte gelten bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch für den Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs, insbesondere bei Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses.
Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetzentwurf noch zustimmen. Dies wird aller Voraussicht nach im Spätherbst dieses Jahres geschehen.
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