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Gesetzgebung: Gesetz zur Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr

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Mitte Oktober hat der Bundesrat dem Gesetz zur Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr zugestimmt. Demnach gelten zunächst einmal für den Zeitraum 2017 bis 2020 folgende Regelungen:

  • Steuerbefreiung für das elektrische Aufladen vonprivaten Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen der Arbeitnehmerim Betrieb des Arbeitgebers oder bei einem verbundenen Unternehmen und Steuerbefreiung der Gestellung der Ladevorrichtung für das elektrische Aufladen durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer,

  • Einbeziehung der Firmenwagenüberlassung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur Privatnutzung in diese Steuerbefreiungsvorschrift; damit ist gemeint, dass in den Fällen der Firmenwagengestellung mit Fahrtenbuchmethode die Stromkosten aus den Gesamtkosten herausgerechnet werden und

  • Pauschalierung der Lohnsteuer für diegeldwerten Vorteile aus der Übereignung der Ladevorrichtung für das elektrische Aufladen an den Arbeitnehmer und entsprechende Barzuschüsse des Arbeitgebers für den Erwerb und die Nutzung einer privaten Ladevorrichtung des Arbeitnehmers mit 25%.

Sowohl die Steuerfreistellung als auch die Pauschalierung der steuerpflichtigen Leistungen des Arbeitgebers mit 25% setzen voraus, dass diese Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine Gehaltsumwandlung des Arbeitnehmers zur Inanspruchnahme dieser Vergünstigungen ist also nicht möglich.


(Bundesrats-Drucksache 523/16 – Beschluss – vom 14.10.2016)

 

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