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Gesetzgebung: Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2024

Anfang Juni 2024 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 vorgelegt. Der Abschluss dieses Gesetzgebungsverfahrens ist aber erst für das vierte Quartal 2024 vorgesehen.

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Aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmersicht sind derzeit folgende Änderungen beabsichtigt, die grundsätzlich bereits für das Jahr 2024 gelten sollen:

  • Ein vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestelltes Mobilitätsbudget soll bis zu einem Betrag von 2400 € mit 25% pauschal besteuert werden können und ist in diesem Fall sozialversicherungsfrei. Hierdurch soll die Nutzung moderner Fortbewegungsmöglichkeiten (z.B. E-Scooter, gelegentliche Inanspruchnahme von Car- oder Bike-Sharing) steuerlich flankiert werden.

  • Entscheidet sich der Arbeitgeber aufgrund von Feststellungen einer Lohnsteuer-Außenprüfung für den Prüfungszeitraum zu einer Lohnsteuer-Pauschalierung, soll für die Ausübung des Pauschalierungswahlrechts die Abgabe einer schriftlichen oder elektronischen Erklärung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt genügen (anstelle einer Lohnsteuer-Anmeldung).

  • Die aufgeschobene Lohnbesteuerung von Vermögensbeteiligungen (z.B. Belegschaftsaktien) an Startup-Unternehmen grundsätzlich bis zur Veräußerung der Beteiligung soll auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen erweitert werden (sog. Konzernklausel). Vgl. zu der Übertragung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer auch nachfolgende Nr. 5.

  • Der Bezug von ausländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen keine inländische Lohnsteuer einbehalten worden ist, soll stets zum Ausschluss des betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber führen. Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass für die Frage, ob der Arbeitgeber einen betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen darf, die Verhältnisse aus Arbeitsverhältnissen zu anderen Arbeitgebern nicht zu berücksichtigen sind.

  • Hat der Arbeitgeber zu wenig Lohnsteuer einbehalten, muss er diese Fälle, in denen er die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehält oder einbehalten kann, dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzeigen. Ab dem Jahr 2026 soll diese Anzeige nicht mehr „auf Papier“, sondern nur noch durch eine unverzügliche elektronische Übermittlung möglich sein.

  • Arbeitslohn, der für Zeiten einer Arbeitsfreistellung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, soll für die Anwendung des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) als Vergütung gelten, die für die Ausübung einer Tätigkeit in dem Staat gewährt wird, in dem die Tätigkeit ohne die Freistellung ausgeübt worden wäre. Abweichend von der bisherigen deutschen Sichtweise hat damit nicht der Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers, sondern der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht. Etwas anderes soll nur dann gelten, soweit das DBA in einer gesonderten, ausdrücklich solchen Arbeitslohn betreffenden Vorschrift eine abweichende Regelung trifft.

Über die vorstehenden Ausführungen hinaus, hat der Bundesfinanzminister angekündigt, den Grundfreibetrag für die Jahre 2024, 2025 und 2026 erhöhen sowie zum Abbau der sog. kalten Progression die Tarifeckwerte anpassen zu wollen. Diese beabsichtigten Änderungen sind allerdings in der Regierungskoalition noch nicht abgestimmt und daher auch noch nicht Bestandteil eines Gesetzgebungsverfahrens.

(Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 5.6.2024)

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