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Gesetzgebung: Zweites Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet

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Nach langen Verhandlungen hat der Bundesrat Mitte Mai 2017 dem sog. „Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz“ zugestimmt. Aus Sicht von Arbeitgeber und Arbeitnehmer enthält das Gesetz folgende relevante Punkte, die rückwirkend zum 1.1.2017 in Kraft treten:

  • Anmeldungszeitraum für die Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1080 €, aber nicht mehr als 5000 € (bisher: 4000 €) beträgt (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, beim Stichwort „Abführung und Anmeldung der Lohnsteuer“ auch die Erläuterungen unter der Rubrik „Neues auf einen Blick“). Betrug also die Lohnsteuer 2016 (ohne Solidaritätszuschlag und ohne Kirchensteuer) z.B. 4300 € ist Anmeldungszeitraum nunmehr das Kalendervierteljahr und nicht mehr der Kalendermonat.

  • Infolge der Anhebung des Mindestlohns von 8,50 € auf 8,84 € pro Stunde ist die Tageslohngrenze für die Pauschalierung der Lohnsteuer bei kurzfristig beschäftigten Aushilfskräften mit 25% von 68 € auf 72 € erhöht worden. Vgl. hierzu auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, die Ausführungen beim Stichwort „Pauschalierung der Lohnsteuer bei Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten“ sowie die entsprechenden Fußnoten bei diesem Stichwort).

  • Die Betragsgrenze für den Vorsteuerabzug aus Kleinbetragsrechnungen – die u.a. bei Bewirtungskosten und beim Reisekostenersatz für Auswärtstätigkeiten von Bedeutung ist – wurde von bisher 150 € auf nunmehr 250 € erhöht. Damit ist der Gesetzgeber über die ursprüngliche angedachte Anhebung auf 200 € noch hinausgegangen.

  • Die von der Sozialversicherung bereits im Vorgriff angewandte Regelung, wonach anstelle der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld der Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe der Beiträge des Vormonats gezahlt werden kann und in diesem Fall ein verbleibender Restbeitrag zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig wird, ist nunmehr auch gesetzlich umgesetzt worden (vgl. hierzu bereits im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, die Ausführungen beim Stichwort „Abführung der Sozialversicherungsbeiträge“ einschließlich der Fußnote).

(Beschluss des Bundesrates vom 12.5.2017  BR-Drucksache 305/17)

 

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