Steuer- und sozialversicherungsfrei bis zum Höchstbetrag von 600 € jährlich sind demnach:
Die Prüfung und ggf. Zertifizierung von Kursen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention erfolgt durch eine Krankenkasse oder regelmäßig durch die „Zentrale Prüfstelle Prävention“ des Dienstleistungsunternehmens „Team Gesundheit GmbH“. Diese Kurse finden in der Regel außerhalb des Betriebsgeländes statt und werden durch den Arbeitgeber bezuschusst. Die Teilnahme des Arbeitnehmers ist durch eine vom Kursleiter unterschriebene Teilnahmebescheinigung (die den Kurstitel einschließlich der Kursidentifikationsnummer der jeweiligen Prüfstelle beinhaltet) nachzuweisen. Diese Unterlagen sind vom Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.
Kauft der Arbeitgeber zertifizierte Leistungen ein, setzt die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit bis zum Höchstbetrag von 600 € voraus, dass
Auch diese Unterlagen sowie die Teilnahmebescheinigung sind vom Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.
Hierbei handelt es sich um Kurse, die im Auftrag des Arbeitgebers allein für dessen Beschäftigte erbracht werden und vom Leistungsanbieter nicht mit demselben Konzept auch für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen angeboten werden. Mangels Beteiligung der gesetzlichen Krankenkassen besteht für diese Kurse keine Zertifizierungsmöglichkeit. Der Kurs muss inhaltlich mit einem bereits zertifizierten und geprüften Kurskonzept eines Fachverbands oder einer anderen Organisation (z.B. „Rücken-Fit“) identisch sein. Der Kursleiter hat das von ihm genutzte zertifizierte Kurskonzept zu benennen und schriftlich zu bestätigen, dass der angebotene Kurs entsprechend den vorgegebenen Stundenverlaufsplänen durchgeführt wird. Die Erklärungen des Kursleiters – auch zu seiner Qualifikation – sind als Belege zum Lohnkonto zu nehmen.
Außerhalb der vorstehenden Präventionskurse wird die betriebliche Gesundheitsförderung in Betrieben nach einer Analyse durch Einbeziehung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und ggf. der Betriebsärzte durch Kurse oder Vorträge in Gruppen durchgeführt. Ausgehend von einem „Gesundheitsförderlichen Arbeits- und Lebensstil“ ist auf die Prinzipien „Stressbewältigung und Ressourcenstärkung“, „Bewegungsförderliches Arbeiten und körperlich aktiv Beschäftigte“, „Gesundheitsgerechte Ernährung im Arbeitsalltag“ sowie „Verhaltensbezogene Suchtprävention im Betrieb“ abzustellen. Diese Leistungen können auf dem Betriebsgelände oder außerhalb in einer geeigneten Einrichtung erbracht werden. Eine Zertifizierung ist nicht erforderlich.
Die Praxishilfe enthält auch zahlreiche Beispiele zu den nicht steuerpflichtigen Leistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Hierzu gehören u.a. auch Schutzimpfungen entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (einschließlich der Corona-Schutzimpfungen). Aufwendungen für Gesundheits-Check-Ups und Vorsorgeuntersuchungen werden bis zu dem Betrag nicht besteuert, den die gesetzlichen Krankenkassen für diese Leistungen erstatten würden (insoweit liegt keine Bereicherung auf Seiten des Arbeitnehmers vor).
(BMF-Schreiben vom 20.4.2021 IV C 5 – S 2342/20/10003 :003; DOK 2021/0400744)
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