Gesundheitsförderung: „Sensibilisierungswoche“ als Arbeitslohn
Maßnahmen des Arbeitgebers für die Gesundheitsvorsorge der Belegschaft, die keinen Bezug zu berufsspezifischen Gesundheitsbeeinträchtigungen aufweisen, führen zu Arbeitslohn, wenn sie sich bei Würdigung aller Umstände als Entlohnung darstellen. Dies hat der Bundesfinanzhof für die streitige Sensibilisierungswoche bejaht, da es sich um eine allgemein gesundheitspräventive Maßnahme auf freiwilliger Basis handelte, für die die Arbeitnehmer Urlaub nehmen bzw. ihr Zeitguthaben einsetzen mussten und die nicht als betriebliche Fortbildungsveranstaltung anzusehen war. Maßnahmen zur Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen können hingegen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und deshalb nicht als Arbeitslohn einzustufen sein. Zudem kommt für Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung ein Steuerfreibetrag bis zu 500 € jährlich je Arbeitnehmer in Betracht; diesen Freibetrag hatte das Finanzamt im Streitfall bereits im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer-Nachforderung berücksichtigt. Vgl. auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, die Stichwörter „Betriebliches Gesundheitsmanagement“ und „Gesundheitsförderung“.
(BFH-Urteil vom 21.11.2018 VI R 10/17)



