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Hausgehilfin: „Gassi-Service“ als haushaltsnahe Dienstleistung

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Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, werden beim Stichwort „Hausgehilfin“ unter Nr. 9 die steuerlichen Vergünstigungen für haushaltsnahe Minijobber, haushaltsnahe Vollbeschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Handwerkerleistungen im Haushalt im Einzelnen anhand von Beispielsfällen erläutert.

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses sondern vom Auftragnehmer als selbständige Tätigkeit erbracht wird, beträgt 20% der Arbeitskosten, höchstens 4000 € jährlich. Dabei ist zu beachten, dass die Steuerermäßigung für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen zusammen berechnet wird, das heißt, die Steuerermäßigung insgesamt 20% der Arbeitskosten, höchstens 4000 € jährlich beträgt.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch die Aufwendungen für einen Hundegassiservice als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt sind. Der Hundegassiservice werde im Wesentlichen „in“ einem Haushalt erbracht, da es sich um eine Tätigkeit handele, die üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbaren Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werde sowie dem Haushalt diene. Der räumliche Bezug zum Haushalt ergebe sich daraus, dass mit der Abholung und dem Zurückbringen des in den Haushalt aufgenommenen Hundes ein wesentlicher Teil der Dienstleistung räumlich „in“ dem Haushalt erbracht werde.

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist auf andere Dienstleistungen, in denen sich der räumliche Bezug zum Haushalt daraus ergibt, dass ein Teil der Dienstleistung mit der Abholung und dem Zurückbringen der Gegenstände räumlich im Haushalt erbracht und gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird, nicht übertragbar. Daher ist z.B. der Abhol- und Bring-Service im Rahmen von Kleidungs- und Wäschepflege/Wäschereinigung nicht begünstigt. Ebenso nicht begünstigt sind z.B. auch in der Werkstatt des leistenden Unternehmers erbrachte Handwerkerleistungen.

(BFH-Beschluss vom 25.9.2017  VI B 25/17, BFH/NV 2018 S. 39)

 

 

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