Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum werden durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert, wenn das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist.
Je selbstgenutztem Objekt beträgt die Steuerermäßigung über drei Jahre maximal insgesamt 40 000 €. Dabei werden im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr jeweils 7% der Aufwendungen (höchstens jeweils 14 000 €) und im übernächsten Kalenderjahr 6% der Aufwendungen (höchstens 12 000 €) berücksichtigt (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2024, das Stichwort „Hausgehilfin“ unter Nr. 9 Buchstabe l). Die begünstigte energetische Sanierungsmaßnahme gilt als abgeschlossen, wenn
- die Leistung vollständig erbracht ist,
- der Steuerpflichtige eine Schlussrechnung erhalten hat und
- der Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers einbezahlt worden ist.
Der Bundesfinanzhof hat die Vorentscheidung des Finanzgerichts München bestätigt (vgl. hierzu den Newsletterservice für den Monat Juni 2024 unter Nr. 5), dass die Steuerermäßigung für energetische Gebäudesanierung nicht in Anspruch genommen werden kann, bevor der Steuerzahler eine Rechnung über die förderungsfähige energetische Maßnahme erhalten und den ausgewiesenen Betrag vollständig auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt hat. Zur Begründung führt er aus, dass die gesetzliche Vorschrift nicht von „Fertigstellung“ oder „Herstellung“ spreche und der Begriff „Abschluss“ gesetzlich nicht definiert werde. Daher sei nicht allein auf die technische Durchführung der Maßnahme abzustellen. Der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung könne einer vollständigen Zahlung nicht gleichgestellt werden.
(BFH-Urteil vom 13.8.2024 IX R 31/23)

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