Die Aufteilung des Besteuerungsrechts für den Arbeitslohn auf mehrere Staaten ist auch dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer einen Teil seiner Tätigkeit außerhalb des für ihn im Betrieb eingerichteten Arbeitsplatzes ausübt (z. B. im Home-Office).
Beispiel
Der ausschließlich in Deutschland ansässige Arbeitnehmer A arbeitet für einen in Dänemark ansässigen Arbeitgeber 40 Stunden pro Woche an fünf Tagen. Von Montag bis Mittwoch übt A die Tätigkeit an seinem betrieblichen Arbeitsplatz in Dänemark aus. Donnerstags arbeitet er jeweils vier Stunden in Dänemark und in seinem Home-Office. Freitags arbeitet A sechs Stunden ausschließlich im Home-Office.
An den fünf tatsächlichen Arbeitstagen übt A seine Tätigkeit 3,5 Arbeitstage in Dänemark und 1,5 Arbeitstage in Deutschland aus. Der Freitag ist ungeachtet der verkürzten Arbeitszeit als voller Arbeitstag zu berücksichtigen. Der Arbeitslohn der auf die Tätigkeit in Dänemark entfällt, kann steuerfrei gestellt werden. Soweit der Arbeitslohn auf die in Deutschland im Home-Office ausgeübten Arbeitstage entfällt, steht Deutschland das Besteuerungsrecht zu. Der Arbeitslohn wird durch das Wohnsitz-Finanzamt durch Durchführung einer Einkommensteuer-Veranlagung für A versteuert, da der in Dänemark ansässige Arbeitgeber in Deutschland nicht zur Vornahme des Lohnsteuerabzugs verpflichtet ist.
Abweichend von diesem Grundsatz können sich Deutschland und der andere DBA-Staat durch eine Konsultationsvereinbarung auf eine abweichende Zuordnung des Besteuerungsrechts verständigen. Einer Änderung des DBA bedarf es in diesen Fällen nicht. Eine solche Bagatellregelung mit maximal 34 Tagen im Home-Office ohne Aufteilung des Besteuerungsrechts besteht im Verhältnis zu Luxemburg. Nunmehr hat sich Deutschland auch im Verhältnis zu den Niederlanden auf die Bagatellregelung von maximal 34 Tagen geeinigt. Diese neue Regelung muss allerdings noch von den nationalen Parlamenten bestätigt werden. Werden die 34 Tage überschritten, ist das Besteuerungsrecht aufzuteilen und geht anteilig auf den Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers über.
Beispiel
Der ausschließlich in Luxemburg ansässige Arbeitnehmer C arbeitet für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber. Im Jahr 2025 arbeitet er alle vierzehn Tage einen Tag in seinem Home-Office in Luxemburg (= insgesamt 25 Tage im Jahr 2025).
Da die Bagatellregelung von 34 Tagen nicht überschritten ist, steht das Besteuerungsrecht für den gesamten Arbeitslohn des C dem Tätigkeitsstaat Deutschland zu. Der Arbeitgeber des C ist als inländischer Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.
Abwandlung
Wie vorheriges Beispiel. C ist jede Woche einen Tag in seinem Home-Office in Luxemburg tätig (= insgesamt 50 Tage im Jahr 2025).
C übt seine Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland aus und ist daher mit diesen Einkünften beschränkt steuerpflichtig. Da die Bagatellregelung von 34 Tagen überschritten ist, ist das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn aufzuteilen. Bei 230 unterstellten Arbeitstagen insgesamt und einen Jahresarbeitslohn von 69 000 €, unterliegt ein anteiliger Arbeitslohn von 15 000 € (= 50/230 von 69 000 €) in Luxemburg der Besteuerung. Dieser Betrag von 15 000 € ist in Deutschland steuerfrei.
Bei Home-Office-Tagen im Verhältnis zu Frankreich, Österreich und der Schweiz gelten besondere Grenzgängerregelungen. Bei Grenzgängern aus diesen Ländern steht das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zu. Home-Office-Tage haben keine Auswirkung auf dieses Besteuerungsrecht.
(Presseinformation des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.4.2025)

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