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Home-Office: Keine Pauschale bei Tätigkeiten organisatorischer Natur

Welche Voraussetzungen gelten für die Berücksichtigung der sog. Home-Office-Pauschale?

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Die Berücksichtigung der sog. Home-Office-Pauschale von 6 € täglich für maximal 210 Tage als Werbungskosten setzt bei einem Arbeitnehmer voraus, dass

  • die berufliche Tätigkeit zeitlich überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird (= Variante 1) oder

  • für die in der häuslichen Wohnung ausgeübten beruflichen Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (= Variante 2).

Vgl. zur Home-Office-Pauschale auch die Erläuterungen und Beispiele im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2025, unter dem Stichwort „Home-Office“ unter Nr. 6.

Bei Tätigkeiten, die zwar in Zusammenhang mit der eigentlichen beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers stehen, jedoch für den jeweils ausgeübten Beruf nicht charakteristisch, sondern vorwiegend organisatorischer Natur sind, kommt ein Abzug der Home-Office-Pauschale nicht in Betracht. Hierzu rechnen Tätigkeiten, die nicht zum typischen Berufsbild gehören und zeitlich nur von untergeordneter Bedeutung sind (z.B. Fertigung von Stundenaufzeichnungen, Abruf von Dienstplänen vor Schichtbeginn, „reine“ Rufbereitschaft).

(§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG)

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